Häufige Fragen zu gewerblichen Schutzrechten
Was versteht man unter "gewerblichem Rechtsschutz"?
Was ist ein Patent oder Gebrauchsmuster?
Was wird durch Patente und Gebrauchsmuster geschützt?
Kann Software durch ein Patent oder ein Gebrauchsmuster geschützt werden?
Was bringt überhaupt ein Patent oder Gebrauchsmuster?
Wie unterscheiden sich Patente von Gebrauchsmustern?
Wieso soll man eine Marke eintragen lassen?
Wann wird eine Marke in das Markenregister eingetragen?
Was ist ein Design (Geschmacksmuster)?
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Designerzeugnis durch ein Design geschützt werden?
Woher weiss ich, ob mein Designerzeugnis die Anforderungen an den Designschutz erfüllt?
Was versteht man unter "gewerblichem Rechtsschutz"?
Der gewerbliche Rechtsschutz befasst sich mit dem rechtlichen Schutz von geistigem Eigentum. Darunter fallen insbesondere die sogenannten Sonderschutzrechte wie
- Patente und Gebrauchsmuster zum Schutz technischer Erfindungen,
- eingetragenes Design (Geschmacksmuster) zum Schutz von Design(objekten),
- Typographieschutz für Schriften,
- Topographieschutz für Halbleitertopographien,
- Sortenschutz für Pflanzensorten,
- Marken zum Schutz von Kennzeichen für Produkte und Dienstleistungen und
- Urheberrechte für Computerprogramme und Datenbanken.
Im Großbritannien und USA werden der gewerbliche Rechtsschutz als "Intellectual Property Law" und gewerbliche Schutzrechte als "Industrial Property Rights" bezeichnet.
Rechtsquellen des gewerblichen Rechtsschutzes sind in Deutschland das
Patentgesetz (PatG),
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG),
Designgesetz (DesignG),
Schriftzeichengesetz (SchriftzG),
Halbleiterschutzgesetz (HSchG),
Sortenschutzgesetz (SSchG),
Markengesetz (MarkenG) und das
Gesetz über Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (UrhG).
Es gibt auch mehrere internationale Verträge zum gewerblichen Rechtsschutz wie beispielsweise das europäische Patentübereinkommen (EPÜ) für europäische Patente, der Patent Cooperation Treaty (PCT) für internationale Patentanmeldungen, EG-Verordnungen für europäische Marken und Designs sowie einen europäischen Sortenschutz, das Haager Musterabkommen (HMA) für international registrierte Designs, und das Madrider Markenabkommen (MMA) und das Protokoll zum MMA (PMMA) für international-registrierte Marken.
Fachkundige Beratung im gewerblichen Rechtsschutz geben Patent- und Rechtsanwälte.
Was ist ein Patent oder Gebrauchsmuster?
Ein Patent ist wie ein Gebrauchsmuster ein staatlich verliehenes Ausschließungsrecht, das seinem Inhaber ein zeitlich begrenztes Monopol auf eine technische Erfindung verschafft. Beispielsweise kann der Inhaber während der Laufzeit des Patents bzw. Gebrauchsmusters anderen die Benutzung der geschützten Erfindung untersagen. Er kann sein Patent oder Gebrauchsmuster auch lizenzieren oder verkaufen.
Was wird durch Patente und Gebrauchsmuster geschützt?
Patente und Gebrauchsmuster schützen Erfindungen auf allen technischen Gebieten. Beispielsweise kann eine elektronische Schaltung, ein mechanisches Getriebe oder eine Fahrradgangschaltung geschützt werden. Erfindungen auf nicht-technischen Gebieten sind nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig. Das deutsche Patent- und Gebrauchsmustergesetz nennt beispielsweise bloße Entdeckungen, ästhetische Formschöpfungen und mathematische Methoden als nicht-technische Erfindungen. Die Abgrenzung technische und nicht-technische Erfindung kann im Einzelfall schwierig sein. Jeder Erfinder sollte allerdings im Zweifelsfall erst einmal von einer technischen Erfindung ausgehen und einen fachkundigen Patentanwalt diesbezüglich um Rat fragen.
Kann Software durch ein Patent oder ein Gebrauchsmuster geschützt werden?
Computerprogramme (Software) sind patentfähig, wenn sie technische Erfindungen sind. Bisher war vor allem in Deutschland und Europa umstritten, ob Software eine technische Erfindung ist. In letzter Zeit hat sich jedoch mehr und mehr durchgesetzt, Software als technische Erfindung einzustufen, wenn sie ein technisches Problem löst.
Was bringt überhaupt ein Patent oder Gebrauchsmuster?
Wettbewerbsvorsprung:
Wie bereits oben erwähnt, verleiht ein Patent
oder Gebrauchsmuster seinem Inhaber ein Ausschließungsrecht. Das durch einen
Patent oder Gebrauchsmuster gewährte Monopol kann wirtschaftlich sehr
wertvoll sein. Beispielsweise sicherten die Kopierer-Patente seinem Inhaber,
der Firma Xerox, lange Jahre die wirtschaftliche Vormachtstellung auf diesem
technischen Gebiet. Patente und Gebrauchsmuster werden heutzutage von der
Industrie zum Teil sehr offensiv als legale Mittel im wirtschaftlichen
Wettbewerb eingesetzt, um sich eine bessere Marktposition gegenüber der
Konkurrenz zu verschaffen. In den USA werden Patente Business-Tools genannt,
die im Markt gegen Wettbewerber eingesetzt werden, um sich einen
Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen.
Vermögensschutz:
Gerade für
innovative technische Unternehmen stellen Schutzrechte wie Patente und
Gebrauchsmuster einen wesentlichen Vermögensanteil dar. Beispielsweise
besitzen reine Entwicklungs- und Forschungslabors als Vermögen meistens nur
ihre Entwicklungsergebnisse, die ohne gesetzlichen Schutz von jedem anderen
grundsätzlich übernommen werden dürfen. Um zu verhindern, dass Wettbewerber
an kostenintensiven Entwicklungs- und Forschungsarbeiten eines Unternehmens
kostenlos Anteil haben können, sind Patente und Gebrauchsmuster ein
wirkungsvoller Schutz des geistigen Eigentums und damit eines sehr
wichtigen, wenn nicht sogar des wichtigsten Vermögenspostens eines
innovativen Unternehmens. Zudem stärken diese Schutzrechte auch die
Verhandlungsposition bei einem Verkauf von Technologie oder von
Unternehmensteilen. Jeder Käufer eines Entwicklungs- oder
Forschungsunternehmens will dessen geistiges Kapital übernehmen, in erster
Linie also das technische Know-how und das geistige Eigentum. Ohne
Schutzrechte ist jedoch das geistige Eigentum für die Allgemeinheit frei
verfügbar. Verlässt technisches Personal nach einem Unternehmensverkauf das
Unternehmen, kann die Konkurrenz mithilfe dieses Personals jederzeit das
ungeschützte geistige Eigentum gewinnbringend für sich ausnutzen. Patent-
oder Gebrauchsmusterschutz kann daher verhindern, dass die Konkurrenz die
geschützten technischen Erfindungen nutzt.
Werbeeffekt:
Patente wie
auch Gebrauchsmuster bewirken für seinen Inhaber auch einen Werbeeffekt. Der
Patent- oder Gebrauchsmusterinhaber dokumentiert damit seine technische
Innovationsleistung. Große Unternehmen werben sogar mit der Anzahl der
Patentanmeldungen pro Jahr, um Ihre technische Leistungsfähigkeit zu
dokumentieren.
Wie unterscheiden sich Patente von Gebrauchsmustern?
Ein Patent hat gegenüber einem Gebrauchsmuster unter anderem folgende
Vorteile:
Ein Patent wird im Gegensatz zum Gebrauchsmuster einer
sachlichen Prüfung auf Patentfähigkeit unterzogen.
Ein Gebrauchsmuster kann daher im Gegensatz zu einem Patent ein Scheinrecht sein, vor allem wenn sein
Inhaber nicht genau den Stand der Technik kennt.
Patente können bis
zu 20 Jahre Schutz gewähren, während Gebrauchsmuster
eine kürzere maximale Schutzdauer von 10 Jahren haben.
Mit einem Gebrauchsmuster kann kein Verfahren
geschützt werden, egal ob Arbeits- oder Herstellungsverfahren.
Gebrauchsmuster haben gegenüber Patenten aber auch Vorteile:
Für
Gebrauchsmuster gibt es eine Neuheitsschonfrist, für Patente dagegen nicht.
Dies bedeutet, dass ein Erfinder noch innerhalb von 6 Monaten nach der
Veröffentlichung seiner Erfindung durch ihn selbst Gebrauchsmusterschutz
beantragen kann, ohne befürchten zu müssen, dass seine eigene
Veröffentlichung der Erfindung dem Gebrauchsmuster als Stand der Technik
entgegen steht.
Bei Gebrauchsmustern ist der Stand der Technik enger
definiert als bei Patenten: als Stand der Technik zählen nur schriftliche
Vorveröffentlichungen und inländische offenkundige Vorbenutzungen. Mündliche
oder sonstige Vorveröffentlichungen und offenkundige Vorbenutzungen im
Ausland sind zwar für Patente, nicht aber für Gebrauchsmuster Stand der
Technik. Wenn also aufgrund einer offenkundigen Vorbenutzung im Ausland für
eine Erfindung kein Patent mehr erteilt werden kann, ist doch immer noch ein
Schutz durch ein Gebrauchsmuster möglich.
Ein Gebrauchsmuster wird
nach einer lediglich formalen Prüfung in das Gebrauchsmusterregister
eingetragen. Die Eintragung erfolgt in der Regel wenige Monate nach der
Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt. Dagegen dauert es
in vielen Fällen mehrere Jahre, bis das amtliche Prüfungsverfahren einer
Patentanmeldung abgeschlossen ist und ein Patent erteilt wird.
Gebrauchsmusterschutz ist daher sehr viel schneller als Patentschutz zu
erlangen.
Da ein Gebrauchsmuster keiner sachlichen, sondern nur einer
formellen Prüfung durch das Patentamt unterzogen wird, ist es
kostengünstiger als ein Patent.
Ob nun Patent- oder
Gebrauchsmusterschutz oder gar beides parallel für ein Produkt der beste
Schutz ist, kann nur im Einzelfall nach Abwägung aller Vor- und Nachteile
der beiden Schutzrechtsarten entschieden werden. In der Praxis hat sich die
Gebrauchsmusterabzweigung aus einer anhängigen Patentanmeldung als nützlich
erwiesen, beispielsweise um möglichst schnell ein wirksames Schutzrecht
gegen einen Verletzer in den Händen zu halten.
Was ist eine Marke?
Eine Marke, häufig auch als Markenschutz bezeichnet, ist ähnlich einem Patent oder einem Gebrauchsmuster ein staatlich verliehenes Ausschließungsrecht für ein Zeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen oder einen Geschäftsbetrieb. Vereinfacht ausgedrückt ist eine Marke der Name für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens.
Wozu Markenschutz?
Eine Marke ist ein Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Mit der Marke gekennzeichnete Waren oder Dienstleistungen sollen von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidbar sein. Die Marke besitzt auch eine Garantie- und Qualitätsfunktion. Ein Verbraucher vertraut den mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, da ihm die Marke eine bestimmte Qualität und Herkunft garantiert.
Was bringt Markenschutz?
Ein Markeninhaber kann anderen die Benutzung des durch die Marke geschützten Zeichens oder ähnlicher Zeichen während der Laufzeit des Markenrechts untersagen. Ebenso wie Patente und Gebrauchsmuster sind Marken handelbare Rechte, d.h. ein Markenrecht kann beispielsweise lizenziert oder verkauft werden.
Wie entsteht Markenschutz?
Nach dem deutschen Markengesetz existieren insbesondere zwei Arten von
Markenschutz:
Die eingetragene Marke entsteht durch Eintragung eines
Markenrechts im zentralen Markenregister beim Deutschen Patent- und
Markenamt in München. Die Eintragung erfolgt aufgrund einer Anmeldung eines
Zeichens zum Markenschutz.
Ein Markenschutz kann auch durch Benutzung
eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr entstehen, wenn das Kennzeichen
innerhalb der beteiligten Verkehrskreise, beispielsweise innerhalb der
Abnehmer von mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren, Verkehrsgeltung erlangt
hat.
Wieso soll man eine Marke eintragen lassen?
Obwohl die Eintragung einer Marke Kosten verursacht, hat sie
bedeutende Vorteile gegenüber einem Markenschutz durch Benutzung:
Zunächst entsteht der Markenschutz durch Benutzung nur bei Verkehrsgeltung
innerhalb der beteiligten Verkehrskreise. Das bedeutet, dass das benutzte
Zeichen nur dann als Marke geschützt ist, wenn ein überwiegender Anteil der
angesprochenen bzw. beteiligten Verkehrskreise, beispielsweise der
Endabnehmer von mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren, das Zeichen als
Herkunftshinweis auf ein Unternehmen auffassen. Den Nachweis der
Verkehrsgeltung muss regelmäßig derjenige erbringen, der sich auf den
Markenschutz durch Benutzung beruft. Dies kann in einem Streitfall sehr hohe
Kosten verursachen, da meistens eine teure Verkehrsbefragung der beteiligten
Verkehrskreise durchgeführt werden muss.
Bei einer eingetragenen
Marke muss keine Verkehrsgeltung nachgewiesen werden, da sie einer amtlichen
Prüfung auf Schutzfähigkeit als Marke unterzogen wurde.
Weiterhin kann Markenschutz
durch Benutzung regional begrenzt sein, so dass beispielsweise mit einer
durch Benutzung in Hamburg entstandenen Marke nicht die Benutzung der
gleichen Marke für die gleichen Waren in Hessen oder Bayern untersagt werden
kann.
Eine eingetragene Marke ist grundsätzlich im gesamten
Territorium des Landes geschützt, für welches sie eingetragen wurde,
beispielsweise Deutschland oder die Europäische Union.
Wann wird eine Marke in das Markenregister eingetragen?
Bevor eine Marke in das Markenregister eingetragen wird, muss das zur
Eintragung angemeldete Zeichen bestimmte Voraussetzungen nach dem
Markengesetz erfüllen.
Beispielsweise darf das zur Eintragung
angemeldete Zeichen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht
beschreibend sein. Markenschutz kann daher beispielsweise nicht für das
Wortzeichen "Möbel-online" für Möbel aller Art inklusive Küchen erlangt
werden, da es sich dabei lediglich einen allgemeinen Sachhinweis auf den
Online-Vertrieb von Möbeln handelt, der nicht durch ein Markenrecht
monopolisiert werden darf.
Außerdem muss das für einen Markenschutz
beantragte Zeichen unterscheidungskräftig sein. Mit anderen Worten muss eine
Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis der damit
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen auf ein Unternehmen erkannt
werden. In der Regel fehlt rein beschreibenden Begriffen die
Unterscheidungskraft, wie beispielsweise dem Kennzeichen "Der Stuhl Möbel
Design" für die Ware Möbel, da derartige Begriffe von den angesprochenen
Verkehrskreisen nicht als Herkunftshinweis verstanden werden.
Was ist ein Design (Geschmacksmuster)?
Ein Design (früher Geschmacksmuster) im Sinne des Designgesetzes schützt Erzeugnisse, die auf den Farben- und Formensinn wirken, also das Design eines Produkts. Ein Design ist wie eine Marke, ein Patent oder ein Gebrauchsmuster ein staatlich verliehenes Ausschließungsrecht für ein zwei- oder dreidimensionales Designerzeugnis, beispielsweise einen besonders gestalteten Stuhl, eine Lampe, eine Tasche oder Textilien.
Wie erhält man ein Design?
Um nationalen Designschutz zu erlangen, muss eine
Designanmeldung beim Deutschen Patent- oder Markenamt eingereicht
werden. Für einen EU-weiten Designmusterschutz ist eine
Designanmeldung beim Amt für geistiges Eigentum der Europäischen Union EUIPO in
Alicante, Spanien, einzureichen. Ein internationaler Designschutz
nach dem Haager Übereinkommen kann durch Einreichung einer
Designanmeldung bei der World Intellectual Property Organization
(WIPO) in Genf erlangt werden.
Eine Designanmeldung wird
einer lediglich formalen Prüfung unterzogen. Ist die Anmeldung ohne Mängel,
trägt das zuständige Amt ein Design in ein Designregister
ein. Das Designregister ist für jeden Dritten einsehbar.
Designschutz kann in der EU seit dem 6.März 2002 auch durch
Veröffentlichung des Designs ohne eine amtliche
Registrierung entstehen. Die
Schutzdauer eines nicht eingetragenen Designs ist jedoch mit 3
Jahren sehr viel kürzer als die bis auf 20 oder sogar 25 Jahre verlängerbare
Schutzdauer eines registrierten Designs.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Designerzeugnis durch ein Design geschützt werden?
Das zu schützende Designerzeugnis muss zum Design beim
Patentamt angemeldet oder in der EU veröffentlicht werden. Mit der
Eintragung entsteht die Schutzwirkung des Designs.
Das eingetragene
Design ist schutzfähig, wenn das zugrunde liegende Erzeugnis neu ist und
Eigenart hat. Neuheit liegt vor, wenn vor dem Anmeldetag des Designs kein
identisches Design offenbart worden ist. Eigenart besitzt ein Design, wenn
sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von
dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer
hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung
der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der
Entwicklung des Designs berücksichtigt.
Woher weiss ich, ob mein Designerzeugnis die Anforderungen an den Designschutz erfüllt?
Das Patentamt prüft nur formelle Schutzvoraussetzungen einer
Designanmeldung, nicht jedoch materielle, also Neuheit und Eigenart. Die materiellen Schutzvoraussetzungen werden erst in einem
Rechtsstreit über eine Designverletzung geprüft. Dann kommt es vor
allem auf die Unterlagen der Designanmeldung an, insbesondere auf
die Abbildungen des geschützten Erzeugnisses. Wurde hier bei der Anmeldung
nicht sorgfältig gearbeitet, kann sich der Schutz des Designs in
einem Verletzungsprozess als wertlos erweisen.
Das Design
gleicht daher dem Gebrauchsmuster: was es Wert ist, stellt sich in der Regel
erst bei seinem Einsatz, also bei einer Verletzungsstreitigkeit, heraus.
Was ist ein Patentanwalt?
Ein Patentanwalt in ein Naturwissenschaftler oder Ingenieur mit einer zusätzlichen juristischen Ausbildung im gewerblichen Rechtsschutz. Er übt einen freien Beruf aus und ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege wie ein Rechtsanwalt. In Deutschland regelt die Patentanwaltsordnung (PAO) den Beruf des Patentanwalts.
Was tut ein Patentanwalt?
Nach
§ 3 Abs.2 Nr.1 der Patentanwaltsordnung (PAO) berät und vertritt ein Patentanwalt einen
Mandanten in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung
und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines
Gebrauchsmusters, des Schutzes einer Halbleitertopographie, einer Marke oder
eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche
Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts.
Der Patentanwalt darf
seine Mandanten vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht,
dem Bundessortenamt und in
bestimmten Fällen vor dem Bundesgerichtshof vertreten.
Die meisten der deutschen Patentanwälte sind zudem vor dem Amt
für geistiges Eigentum der Europäischen Union EUIPO in Alicante, Spanien, zugelassen und können Ihre Mandanten in Angelegenheiten bezüglich eines
EU-weiten Marken- und Designschutzes vertreten.
Wenn ein Patentanwalt die europäische Eignungsprüfung für zugelassene
Vertreter vor dem Europäischen
Patentamt bestanden hat, kann er Mandanten auch in Angelegenheiten
bezüglich der Erlangung, Aufrechterhaltung und Anfechtung europäischer
Patente vor dem Europäischen Patentamt vertreten. Ein vor dem Europäischen
Patentamt zugelassener Vertreter kann sich auch "European Patent Attorney"
nennen.
Die Beratungs- und Vertretungsbefugnisse des Patentanwalts
sind jedoch nicht auf gewerbliche Schutzrechte beschränkt. Vielmehr darf der
Patentanwalt auch in Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeutung ist,
die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Design, ein
Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine
sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine
nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der
Pflanzenzüchtung betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage
unmittelbar zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist, andere beraten
und Dritten gegenüber vertreten, ohne dass ein gewerbliches Schutzrecht
vorliegen muss (§ 3 Abs.3 Nr.1 PAO).
Wie wird man Patentanwalt?
Die Ausbildung für Patentanwälte ist in Deutschland ist durch
§ 7 PAO
geregelt. Danach muss ein Bewerber für den Patentanwaltsberuf mindestens 34
Monate lang im Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
ausgebildet worden sein, und zwar wenigstens 26 Monate bei einem
Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines
Unternehmens, zwei Monate beim Patentamt und sechs Monate beim
Patentgericht. Eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen ist
bis zu zwei Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem
Patentassessor anzurechnen. Daneben muss der Bewerber die Ausbildung bei
einem Patentanwalt oder Patentassessor durch ein Studium im allgemeinen
Recht an einer Universität ergänzen. Dieses Studium soll sich auf diejenigen
Rechtsgebiete erstrecken, die ein Patentanwalt oder Patentassessor neben dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kennen muss; es muss Kenntnisse der
Grundzüge auf den Gebieten Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht,
Wirtschaftsrecht, gerichtliches Verfahrensrecht, Verfassungsrecht,
allgemeines Verwaltungsrecht und Europarecht vermitteln. Das Studium ist mit
einer Prüfung abzuschließen.
Um "European Patent Attorney" oder
zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt zu werden, muss ein
Bewerber zuerst eine entsprechende Qualifikation auf wissenschaftlichem bzw.
technischem Gebiet erwerben, beispielsweise durch ein Studium in einer
Ingenieur- oder Naturwissenschaft auf einer wissenschaftlichen Hochschule.
Danach folgt eine Ausbildung über einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren
(abhängig von seiner Qualifikation auf wissenschaftlichem bzw. technischem
Gebiet) unter der Aufsicht eines bereits zugelassenen europäischen
Patentvertreters, um umfangreiche praktische Kenntnisse im europäischen
Patentrecht zu erwerben. Anschließend kann der Bewerber zur europäischen
Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter vor dem Europäischen Patentamt
antreten. Nach Bestehen dieser Prüfung kann sich der Bewerber vor dem
Europäischen Patentamt als Vertreter zulassen.